Phishing bezeichnet den Versuch, an Zugangsdaten zum Online-Banking, TANs oder Kartendaten zu kommen, indem sich Täter als Bank, Zahlungsdienst, Behörde oder Paketdienst ausgeben. Der Angriff läuft über E-Mail, SMS, Messenger, Telefon oder gefälschte Webseiten.
Social Engineering geht einen Schritt weiter: Hier wird nicht die Technik überwunden, sondern der Mensch. Die Täter erzeugen Zeitdruck, Angst oder Vertrauen – ein angeblicher Mitarbeiter der Betrugsabteilung ruft an, nennt Ihre echten Kontodaten und bittet Sie, eine Freigabe in der Banking-App zu bestätigen, „um die Zahlung zu stoppen“. Genau diese Freigabe ist die Zahlung.
Der entscheidende Punkt für die rechtliche Bewertung: Sie haben in solchen Fällen keine Zahlung gewollt. Sie haben getäuscht eine Freigabe erteilt. Zahlungsrechtlich ist das keine autorisierte Zahlung, sondern eine Zahlung, die durch Täuschung erschlichen wurde – und dafür gilt ein eigenes Haftungsregime im BGB.
Der Satz „Sie haben Ihre Daten doch selbst eingegeben“ ist kein Rechtsargument. Er ist der Anfang der Auseinandersetzung.
Führt die Bank eine Zahlung aus, die Sie nicht autorisiert haben, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie muss den Betrag unverzüglich zurückerstatten und das Konto auf den Stand bringen, auf dem es ohne die Zahlung wäre. Ein Verschulden der Bank ist dafür nicht erforderlich.
Die Aufzeichnung einer erfolgreichen Authentifizierung genügt allein nicht als Nachweis, dass Sie die Zahlung autorisiert haben – und auch nicht als Nachweis für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Bank muss den konkreten Ablauf darlegen und ihre Systeme offenlegen. In der Praxis scheitert sie daran häufig.
Eine Haftung des Kunden kommt in Betracht, wenn er die Zahlung vorsätzlich ermöglicht oder grob fahrlässig gegen Sicherheitspflichten verstoßen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt aber ein besonders schweres Verschulden voraus und wird von Gerichten in Phishing-Fällen deutlich seltener angenommen, als Banken behaupten – gerade bei professionell inszenierten Anrufen.
Nach der Entscheidung des EuGH in der Sache C-70/25 muss die Bank bei einer nicht autorisierten Zahlung zunächst erstatten – auch dann, wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Ihre Gegenansprüche muss sie anschließend selbst geltend machen. Die Entscheidung im Detail
Nicht autorisierte Zahlungen sollten Sie spätestens 13 Monate nach der Belastung anzeigen. Warten Sie nicht so lange: Je früher der Widerspruch dokumentiert ist, desto schwerer fällt der Bank die Behauptung, Sie hätten die Belastung hingenommen.
Nein. Die Ablehnung ist der Regelfall, nicht das Ergebnis. Viele Verfahren enden nach anwaltlicher Aufforderung, in der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle oder im Klageverfahren mit einer Erstattung.
Eine getäuscht erteilte Freigabe ist keine gewollte Zahlung. Entscheidend ist, was Ihnen vorgespiegelt wurde, was auf dem Freigabedialog stand und wie die Täuschung aufgebaut war.
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Danach nenne ich Ihnen die Kosten, bevor etwas beauftragt wird. Bestehende Rechtsschutzversicherungen deckt Bankrecht häufig ab – die Deckungsanfrage übernehme ich.
Bei Identitätsmissbrauch geht es nicht nur um Erstattung, sondern um die Abwehr der Forderung selbst und um die Löschung falscher Einträge bei Auskunfteien. Beides gehört zusammen behandelt.
Teilweise. Gegenüber Unternehmen können einzelne Schutzvorschriften vertraglich abbedungen werden. Der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen bleibt aber im Kern bestehen und die Beweisfragen stellen sich genauso.
Von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten, je nachdem, ob die Bank außergerichtlich einlenkt. Das lässt sich nach Durchsicht der Unterlagen realistisch einschätzen.
Ich bin Michaela Zinke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in Kassel und deutschlandweit tätig. Schildern Sie mir im kostenlosen Erstgespräch, was passiert ist. Danach wissen Sie, ob und wie sich Ihr Geld zurückholen lässt.