Urteil des LG Münster vom 15.01.2026 – Az. 114 O 7/25
Der Fall: 15.000 Euro in einem offenen Immobilienfonds – und kein Weg heraus
Ein älterer Rentner zeichnet Ende 2019 Anteile an einem offenen Immobilienfonds im Wert von 15.000 Euro. Das Geld stammt aus dem Verkauf seines Eigenheims. Sein monatliches Haushaltseinkommen beläuft sich auf knapp 2.000 Euro Rente, seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen.
Im Juli 2024 erfährt er, dass die Anteilspreise infolge einer Sonderbewertung der Immobilien um rund 17 Prozent herabgesetzt werden. Er möchte sofort kündigen. Ein Mitarbeiter der Bank erklärt die Kündigung für ihn – und muss wenige Tage später zurückrudern: Die Kündigung scheitert an einer zwölfmonatigen Rückgabefrist, die weder dem Kläger noch offenbar dem bearbeitenden Bankmitarbeiter bekannt war.
Das Landgericht Münster gab der Klage auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro überwiegend statt.
Die rechtliche Grundlage: Beratungsvertrag und Schutzpflichtverletzung
Das Gericht stützt den Anspruch auf §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB.
Zwischen Bank und Anleger entsteht beim Beratungsgespräch über eine Kapitalanlage ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB), aus dem Schutz- und Aufklärungspflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB erwachsen. Verletzt die Bank diese Pflichten, ist sie nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) ist der Anleger so zu stellen, als habe er die Anlage nie getätigt – also Rückerstattung des Anlagebetrags gegen Rückübertragung der Anteile.
Diese Grundsätze sind im Bereich der Anlageberatung durch die langjährige BGH-Rechtsprechung fest etabliert (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, „Bond-Urteil“; BGH, Urt. v. 09.05.2017 – XI ZR 314/15).
Der Kern der Pflichtverletzung: Keine Aufklärung über die 12-monatige Kündigungsfrist
Das LG Münster hat die zentrale Pflichtverletzung in der unterlassenen Aufklärung über die Rückgabefrist von 12 Monaten gesehen. Bei offenen Immobilienfonds schreibt § 255 Abs. 1 KAGB vor, dass Anleger die Anteile nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten zurückgeben können. Diese gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Verfügbarkeit ist für die Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung – gerade dann, wenn der Anleger ausdrücklich Wert auf kurzfristige Verfügbarkeit legt.
Genau das war hier der Fall: Der Kläger hatte laut Gericht deutlich gemacht, dass das Geld verfügbar bleiben solle. Eine Anlage mit zwölfmonatiger Bindungsfrist passt strukturell nicht zu diesem Anlageziel – unabhängig von sonstigen Produkteigenschaften.
Entscheidend: Die Übergabe der Produktinformation reicht nicht aus
Die Bank verteidigte sich mit dem Hinweis, die Rückgabefrist sei in der dem Kläger ausgehändigten Produktinformation dokumentiert gewesen – auf der ersten Seite, rechte Spalte, direkt unter dem Risikoprofil.
Das LG Münster erteilte diesem Argument eine klare Absage:
„Ein Anleger ist gerade nicht gehalten, die Angaben der Kapitalanlageberaterin während des Beratungsgesprächs anschließend auf deren Richtigkeit Korrektur zu lesen.“
Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Beraterin ihm alle wesentlichen Bedingungen der Anlage zutreffend und vollständig erläutert. Eine bloße Übergabe von Unterlagen ersetzt das persönliche Beratungsgespräch nicht. Eine Pflicht zur eigenständigen Nachprüfung entsteht für den Anleger nur dann, wenn er ausdrücklich dazu aufgefordert wird – was hier nicht der Fall war.
Dieses Ergebnis entspricht der gefestigten BGH-Rechtsprechung: Die Anlageberatung ist eine persönliche Dienstleistung mit eigenem Haftungssubstrat. Die Übergabe von Prospekten oder Produktinformationsblättern kann die mündliche Beratungspflicht nicht ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; BGH, Urt. v. 16.03.2017 – III ZR 489/16).
Indizbeweis: Auch der Bankmitarbeiter kannte die Frist nicht
Ein weiteres, besonders überzeugendes Argument des Gerichts: Auch der Bankmitarbeiter, der die Kündigung im Juli 2024 bearbeitete, war offenbar nicht über die 12-Monatsfrist informiert – denn er erklärte die Kündigung, ohne auf die Frist hinzuweisen.
Das Gericht wertete dies als Indiz dafür, dass auch die Beraterin im Jahr 2019 die Frist nicht kommuniziert hatte: Wäre der Kläger damals ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er beim Kündigungswunsch 2024 selbst gewusst, dass eine sofortige Kündigung nicht möglich ist – und hätte die Kündigung gar nicht erst erklärt.
Diese Argumentationskette ist juristische Konsequenz: Das Gericht zieht aus dem Verhalten der Beteiligten Rückschlüsse auf die Qualität der damaligen Beratung.
Zur Kausalität: Anlage wäre bei korrekter Aufklärung nicht gezeichnet worden
Für den Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB muss die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden sein. Das Gericht bejahte dies: Hätte der Kläger gewusst, dass sein Kapital für mindestens 12 Monate gebunden ist und er in dieser Zeit keine Möglichkeit hat, auf die Anlage zuzugreifen, hätte er die Anlage nicht gezeichnet.
Hierbei greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Bei einer feststehenden Aufklärungspflichtverletzung wird widerlegbar vermutet, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht getätigt hätte (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10). Die Bank hat diese Vermutung nicht entkräftet.
Zur Verjährung: Kenntniserlangung erst 2024
Die Beklagte hatte auch Verjährung eingewandt. Das Gericht wies dies zurück.
Der Anspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Kläger erlangte nach Auffassung des Gerichts erst im Juli 2024 – also im Moment der gescheiterten Kündigung – Kenntnis davon, dass er über die Rückgabefrist nicht aufgeklärt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er keinen Anlass, an der Vollständigkeit seiner Beratung zu zweifeln. Eine frühere Kenntnisobliegenheit ließ sich nicht begründen. Die Klage war daher rechtzeitig.
Praktische Relevanz: Was bedeutet dieses Urteil für geschädigte Anleger?
Die Entscheidung des LG Münster ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
1. Offene Immobilienfonds: Strukturelle Risiken müssen klar kommuniziert werden. Die 12-monatige Kündigungsfrist nach § 255 KAGB ist kein Kleingedrucktes – sie ist ein wesentliches Merkmal des Produkts, das im Beratungsgespräch aktiv angesprochen werden muss.
2. Produktinformationsblatt schützt die Bank nicht automatisch. Die Aushändigung von Unterlagen entbindet den Berater nicht von seiner Pflicht zur mündlichen, vollständigen Aufklärung. Entscheidend ist, was im Gespräch tatsächlich besprochen wurde.
3. Verjährungsbeginn beim Anleger. Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft an die tatsächliche Kenntnis des Anlegers – nicht an den Zeitpunkt der Beratung. Wer erst im Schadensfall erkennt, dass er falsch beraten wurde, kann seine Ansprüche häufig noch geltend machen.
4. Das Anlegerverhalten als Indiz. Gerichte ziehen aus dem späteren Verhalten von Anleger und Bankberater Rückschlüsse auf die Qualität der Beratung. Ein Mitarbeiter, der eine Kündigung ohne Hinweis auf die Frist bearbeitet, belastet die Bank auch hinsichtlich der Erstberatung.
Fazit
Das Urteil des LG Münster (Az. 114 O 7/25) reiht sich ein in eine konsequente Linie der Rechtsprechung: Banken tragen eine hohe Aufklärungspflicht bei der Anlageberatung, die durch die Übergabe von Produktunterlagen nicht ersetzt werden kann. Anleger dürfen darauf vertrauen, dass ihnen das Wesentliche im Gespräch mitgeteilt wird – und müssen Unterlagen nicht selbst auf Vollständigkeit prüfen.
Für Anleger, die in offene Immobilienfonds oder andere Produkte mit Halte- und Rückgabefristen investiert haben, ohne über diese Fristen aufgeklärt worden zu sein, kann eine Überprüfung der damaligen Beratung lohnend sein. Ansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntniserlangung – und die Kenntnis entsteht oft erst dann, wenn man das Geld zurückhaben möchte und es nicht bekommt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.