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Gericht verurteilt Cannerald AG zu Rückzahlung

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Cannabis-Investment: Gericht verurteilt Cannerald AG zur Rückzahlung von 125.000 Euro

Erfolg für Anleger: Landgericht Baden-Baden bestätigt Widerrufsrecht und unerlaubte Finanzdienstleistung

Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Baden-Baden hat am 30.10.2025 die Schweizer Cannerald AG zur Rückzahlung von EUR 124.932 nebst Zinsen verurteilt. Der Anleger hatte 2022 in 50 Cannabis-Pflanzen investiert – die jedoch nie angebaut wurden. Das Gericht bestätigte: Anleger haben ein Widerrufsrecht, und die Cannerald AG erbrachte ohne BaFin-Erlaubnis unerlaubte Finanzdienstleistungen.

Was war das Geschäftsmodell der Cannerald AG?

Die in der Schweiz ansässige Cannerald AG bot deutschen Anlegern ein Investment-Modell an, das auf den ersten Blick lukrativ klang:

  • Anleger kauften einzelne Cannabis-Pflanzen
  • Das Unternehmen übernahm die Bewirtschaftung
  • Nach der Ernte sollten die Pflanzen verarbeitet und verkauft werden
  • Anleger sollten am Gewinn beteiligt werden

Die Realität sah anders aus: Die Pflanzen wurden gar nicht erst angebaut. Die Cannerald AG stellte den Anbau von CBD-Pflanzen ein und verweigerte die Rückzahlung des investierten Geldes.

Die rechtliche Bewertung: Drei entscheidende Punkte

1. Zuständigkeit deutscher Gerichte trotz Schweizer Unternehmen

Eine zentrale Hürde bei grenzüberschreitenden Investmentfällen: Welches Gericht ist zuständig und welches Recht gilt?

Das Landgericht Baden-Baden erklärte sich für international und örtlich zuständig. Dabei stützte sich das Gericht auf eine wegweisende Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.05.2024, VIII ZR 226/22) in einem vergleichbaren Fall mit Teak-Baum-Investments in Costa Rica durch ein Schweizer Unternehmen.

Das Gericht stellte fest:

  • Der Kläger ist Verbraucher im rechtlichen Sinne
  • Die Cannerald AG richtete ihre Tätigkeit gezielt auf deutsche Anleger aus
  • Deutsches Recht ist anwendbar

2. Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag

Das Gericht stufte den Vertrag als Fernabsatzvertrag nach § 312c Abs. 1a BGB ein. Dem Anleger stand daher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu – das wirksam ausgeübt wurde.

Konsequenz: Die Cannerald AG muss die gezahlten EUR 124.932 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus dem Vertrag zurückzahlen.

3. Unerlaubte Finanzdienstleistung ohne BaFin-Erlaubnis

Besonders brisant: Das Landgericht Baden-Baden stellte fest, dass die Cannerald AG mit ihrem Geschäftsmodell eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erbrachte – ohne die erforderliche Genehmigung der BaFin.

Das Gericht urteilte klar:

„Die Beklagte bedurfte für die Erbringung ihres Geschäftsmodells einer Erlaubnis der BaFin.“

Damit liegt eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG vor.

Das Ergebnis: Voller Erfolg für den Anleger

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte die Cannerald AG zur:

  • Rückzahlung von EUR 124.932
  • Zahlung von Zinsen seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Überweisung

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Was bedeutet dieses Urteil für andere Anleger?

Dieses Urteil ist wichtig für alle Anleger, die in ähnliche Investment-Modelle investiert haben – egal ob Cannabis-Pflanzen, Teak-Bäume, Container oder andere exotische Investments.

Drei zentrale Erkenntnisse:

  1. Schweizer Sitz schützt nicht vor deutschen Gerichten – wenn das Unternehmen gezielt deutsche Anleger anspricht
  2. Verbraucher haben Widerrufsrechte – auch bei grenzüberschreitenden Investment-Verträgen
  3. Unerlaubte Finanzdienstleistungen – viele Investment-Modelle benötigen eine BaFin-Erlaubnis, die oft fehlt

Sie haben in die Cannerald AG oder ähnliche Modelle investiert?

Anleger, die Geld in Cannabis-Investments, Teak-Plantagen, Container oder andere alternative Investments verloren haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Mögliche Ansprüche:

  • Rückzahlung aufgrund wirksamen Widerrufs
  • Schadensersatz wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen
  • Durchsetzung auch gegen ausländische Unternehmen

Dieses Urteil zeigt: Deutsche Gerichte können auch bei Schweizer Unternehmen zuständig sein, wenn diese sich gezielt an deutsche Verbraucher wenden. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und die Pflicht zur BaFin-Erlaubnis sind wichtige Hebel für geschädigte Anleger.

Stand: November 2025

Rechtshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls kontaktieren Sie bitte einen spezialisierten Rechtsanwalt.