RATENSCHUTZ- ODER RESTSCHULDVERSICHERUNG WIDERRUFEN
Schließt ein Verbraucher einen Kreditvertrag mit einer Bank ab, wird ihm in vielen Fällen zusätzlich der Abschluss einer sogenannten Restschuld- oder Ratenschutzversicherung durch die Bank vermittelt. Diese Restschuldversicherung soll die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers für den Fall absichern, dass dieser verstirbt, arbeitsunfähig oder arbeitslos wird. Hört sich zunächst einmal sinnvoll an. Kommt es zu jedoch einem solchen Vertragsabschluss, fällt für die Versicherung eine meist sehr teure Einmalprämie an. Diese wird auf das eigentliche Darlehen aufgeschlagen und gleich mitfinanziert. Schön für die Bank, denn der Darlehensnehmer muss nicht nur die Darlehenssumme zuzüglich Zinsen an die Bank zurückzahlen, sondern auch die mitfianzierte Versicherungsprämie wird verzinst. So kann sich das Darlehen leicht um mehrere tausend Euro verteuern.
Unserer Erfahrung nach wissen die meisten Verbraucher nicht, dass sie mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung in vielen Fällen nichts anderes als eine Risiko-Lebensversicherung abschließen. Dies ist jedoch nicht im Interesse der Verbraucher. Bei der Vermittlung erfolgte hierüber ebenfalls keine Aufklärung. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in vielen Fällen für den Verbraucher die Möglichkeit, sich durch einen Widerruf sowohl von der Versicherung als auch dem Darlehen zu befreien. Da es sich bei der Restschuldversicherung um eine Lebensversicherung handelt, ist der Verbraucher zwingend über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren.
Unterbleibt dies oder ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Widerruf der Restschuldversicherung noch heute erklärt werden kann. Selbiges gilt für das Darlehen. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder fehlen Pflichtinformationen, läuft die Widerrufsfrist ebenfalls nicht an. Bilden Darlehensvertrag und der Restschuldversicherung/Ratenschutzversicherung zudem ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“, kippt mit dem Widerruf des einen Vertrages auch der mit ihm verbundene Vertrag.
Beide Verträge sind dann miteinander verbunden, wenn ein Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag abgeschlossen worden wäre und die Einmalprämie für die Versicherung mit dem Darlehen finanziert wurde. In der Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs muss der Darlehensnehmer ledigklich den Nettokreditvertrag zuzüglich Zinsen, die bis zu Widerruf angefallen sind, abzüglich bereits gezahlter Kapitaldienste an die Bank zurückzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an. Zusätzlich erhält der Verbraucher auch die gezahlte Versicherungsprämie zzgl. der hierauf entfallenen Zinsen erstattet.
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