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BGH-Urteil: Wenn Darlehensraten zum Bummerang werden

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BGH-Urteil: Wenn Darlehensraten für das Eigenheim in der Insolvenz zum Bumerang werden

Wer gemeinsam mit dem Ehepartner ein Haus finanziert und alle Raten allein zahlt, könnte bei einer späteren Insolvenz eine böse Überraschung erleben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Diese Zahlungen können rückabgewickelt werden – auch wenn die Ehe intakt war (Az: IX ZR 108/24).

Der Fall: Ein Alleinverdiener zahlt alles ab

Die Geschichte klingt zunächst nach normalem Familienalltag: Ein Ehepaar kauft 2005 gemeinsam ein Haus, beide stehen je zur Hälfte im Grundbuch. Für die Finanzierung nehmen sie gemeinsam ein Darlehen über 142.000 Euro auf. Der Ehemann arbeitet selbständig und verdient das Geld, während die Ehefrau sich um Haushalt und die vier gemeinsamen Kinder kümmert.

Vereinbarungsgemäß zahlt der Ehemann alle Darlehensraten – Monat für Monat, Jahr für Jahr. Allein zwischen Mai 2016 und Juli 2019 überweist er rund 24.000 Euro an die Bank.

Dann kommt der Absturz: Im August 2020 wird über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die bittere Konsequenz: Rückzahlung an den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter tut, was sein Job ist: Er holt Geld für die Gläubiger zurück. Sein Ziel: die Ehefrau. Seine Begründung: Die vom Ehemann allein gezahlten Darlehensraten waren teilweise unentgeltliche Zuwendungen an die Ehefrau – und die kann er anfechten.

Die Rechnung des Verwalters: Von den 24.000 Euro waren etwa 18.000 Euro Tilgung. Davon die Hälfte – also rund 9.000 Euro – soll die Ehefrau zurückzahlen.

Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof gab dem Insolvenzverwalter am 10. Juli 2025 recht (Az. IX ZR 108/24). Die Kernaussagen:

Zu den Tilgungsleistungen: Wenn ein Ehepartner allein die Darlehensraten zahlt, liegt darin eine Leistung an den anderen Ehepartner – zumindest anteilig. Denn durch jede Tilgungszahlung wird der Miteigentümer von seiner Mithaftung befreit und erwirbt nach und nach lastenfreies Eigentum.

Diese Tilgungsleistungen sind unentgeltlich im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts. Das gilt selbst dann, wenn beide Eheleute das Haus gemeinsam bewohnen und der andere Partner Haushalt und Kinderbetreuung übernimmt.

Zu den Zinszahlungen: Anders sieht es bei den Zinsen aus. Diese gelten als entgeltliche Leistung, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet sind – was bei einem gemeinsam bewohnten Familienheim der Fall ist. Die Zinszahlungen können daher nicht angefochten werden.

Die harte Wahrheit: Ehebedingte Zuwendungen schützen nicht

Besonders brisant: Der BGH stellte klar, dass die Übernahme der Darlehensraten keine Gegenleistung für Haushaltsführung oder Kinderbetreuung darstellt.

Selbst wenn die Eheleute ausdrücklich vereinbart hätten, dass der Ehemann die Raten zahlt, weil die Ehefrau sich um Haus und Kinder kümmert – das ändert nichts. Solche „ehebedingten Zuwendungen“ bleiben im Insolvenzfall anfechtbar.

Wann droht die Anfechtung?

Die Anfechtungsfrist beträgt vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Im konkreten Fall konnten also alle Tilgungszahlungen ab Mai 2016 angefochten werden (Insolvenzantrag: Mai 2020).

Was bedeutet das für betroffene Ehepartner?

Wer in einer solchen Situation steckt, sollte sich umgehend rechtlich beraten lassen. Die Chancen, sich gegen die Anfechtung zu wehren, sind nach diesem Urteil deutlich gesunken.

Wichtig zu wissen:

  • Nur Tilgungsleistungen können angefochten werden, nicht die Zinszahlungen
  • Es können nur Zahlungen der letzten vier Jahre vor Insolvenzantrag zurückgefordert werden
  • Der zurückzufordernde Betrag bemisst sich nach dem Anteil am Miteigentum

Mein Fazit als Fachanwältin

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie weitreichend die Rechte von Insolvenzverwaltern sind. Für viele Betroffene ist es unverständlich, dass jahrelange Beiträge zum gemeinsamen Familienleben plötzlich als „unentgeltliche Zuwendung“ behandelt werden.

Wenn Sie von einem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufgefordert werden, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden:

  • Liegt tatsächlich eine anfechtbare Leistung vor?
  • Sind die Fristen eingehalten?
  • Wurde die Berechnung korrekt vorgenommen?
  • Gibt es Einwendungen gegen die Forderung?

Als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht habe ich mich auf solche Fälle spezialisiert. Ich verteidige ausschließlich die Interessen geschädigter Kunden – nicht die der Banken oder Insolvenzverwalter.


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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres Falls.